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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag
ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist der
Ort der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner
zuständigen Fach- und Kartellorganisation.Das zuerst angerufene
Gericht ist zuständig.
§ 3 Vertragsinhalt
1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen,
Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen.
Hieran sind beide Parteien gebunden.
2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können
in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in
beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere
kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber
hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
§ 4 Lieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt
der Käufer.
2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik
berechnet, stattdessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in
Rechnung gestellt werden.
3. Bei Bahnversand wird Rollgeld bzw. Flächenfracht von der
Fabrik zum Stückgutbahnhof nicht berechnet. Käufer, die
ihre Handelsniederlassung am Ort des Verkäufers haben, bezahlen
keine Transportkosten; ebensowenig werden die Transportkosten von
einem Auslieferungslager zum Käufer am Ort des Auslieferungslagers
in Rechnung gestellt.
4. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt
oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird.
Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustande
innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte
Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern
trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer
die Mietkosten.
5. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers
statthaft.
6. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
7. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht
rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl
das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von
10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder
vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen
Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen,
die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich
dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres
um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen
zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung
tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich
Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen
ist, daß die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden
können.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so
kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie
muß dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des
Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.
3. Hat die Behinderung länger als 5Wochen gedauert und wird
der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt,
daß rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann
die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen
ausgeschlossen.
§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist
von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 30 Tagen,
in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt
vom Vertrag unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen
als erfolgt. Die Fa. TOP STYLE ist berechtigt, die Ware auch im
Ausland herstellen zu lassen. Soweit der Hersteller nicht fristgerecht
liefert, erklärt sich der Käufer damit einverstanden,
daß der Fa. TOP STYLE eine weitere Nachlieferungsfrist von
der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 30 Tagen, zusteht.
Diese Frist ist unabhängig von der Nachlieferungsfrist gem.
Abs.1.
2. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht
ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem
Verkäufer erklärt, daß er auf Erfüllung des
Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung
frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers
innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert,
ob er auf Vertragserfüllung besteht.
3. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
4. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung
beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist
setzen, mit der Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die
Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet,
an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben
abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle
des dort angeführten Rücktritts nur, wenn
diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb
der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
5. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist
längstens 5 Tage. lm übrigen gelten die Bestimmungen der
Absätze 1 und 2.
6. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers
wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 7 Mängelrüge
1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang
der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten
Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der
Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht
auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb
von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware.
5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Fristen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung
derWare ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls
(Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine
vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt
ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von
dieser Regelung festsetzen.
2. Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen netto zahlbar sofern keine
anderen Vereinbarungen getroffen werden.
3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der äItesten fälligen
Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen
verwendet.
4. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung
ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung
gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als
Tag der Abfertigung der Zahlung.
§ 9 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe
von 3 % über Bundesbankdiskont berechnet.
2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge
einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner
weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
3. lst der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug
oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende
Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des
Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
§ 10 Zahlungsweise
1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro-
oder Postschecküberweisung.
2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung
fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt
nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige
Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis
zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung
mit dem Verkäufer ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen
Forderungen einschließlich der Nebenforderungen und etwaiger
Schadenersatzansprüche (Saldenhaftung). Der Käufer kann
jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
veräußern oder
weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung
dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers
ausgeschlossen. Bei Pfändung der Waren durch Dritte muß
der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
2. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern,
endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das
Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens
oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt
wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste
Anforderungen des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware
zurückzugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für
zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös
gutschreiben, den er bei bestmöglicher Verwertung erzielt (§
254 BGB).
In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten
Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt
vom Kaufvertrag.
3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer
nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung
wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen,
ohne daß dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
Die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware bleibt daher in
jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum
des Verkäufers. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem
Verkäufer gehörendem Material erwirbt der Verkäufer,
falls diese Gegenstände ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt
mit Verarbeitungsklausel stehen, Miteigentum an der neuen Sache
gem. §§ 947/948 BGB im Verhältnis der Rechnungswerte
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, andernfalls Alleineigentum.
4. Zur Sicherung aller Ansprüche des Verkäufers nach Ziffer
1 tritt der Käufer im voraus alle Forderungen aus der Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware gem. Ziffer 1 und 2 aus gegenwärtigen und
zukünftigen Warenlieferungen des Verkäufers mit Neben-
und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der
Verkäufer Miteigentum gem. Abs. 2 erwirbt, beschränkt
sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil
des Verkäufers entspricht.
Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet,
dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und
diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen
so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere
Anweisung gibt. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter
Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen
des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung
der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen
um 10 % übersteigt.
6. Sollte der Verkäufer im lnteresse des Käufers Eventualverbindlichkeiten
eingehen
(Scheck- Wechselzahlung), so bleibt der einfache, verlängert
und erweiterte Eigentumsvorbehalt
bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig
freigestellt ist.
7. Sollten einzelne Regelungen des Eigentumsvorbehalts oder der
gesamte § 11 unwirksam
sein, so gilt ersatzweise die Regelung des Eigentumsvorbehalts nach
den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie.
§ 12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht
oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht
nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist
das zuerst angerufene Gericht zuständig.
Hinweise (Auszug) für eine reibungslose Abwicklung
von Veredelungsaufträgen:
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise. Sie sind automatisch
neben unseren AGB Vertragsgrundlage für jeden der Firma TOP STYLE erteilten Veredelungsauftrags.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer
09562-5026-0 zur Verfügung.
1. Lieferbedingungen
Sämtliche Preise gelten ab Lager Ebersdorf in EUR ohne Mwst.
und ohne Verpackung. Wir behalten uns vor, eventuell (z.B. wegen
Termindruck) anfallende Vorfrachten zur Druckerei/Stickerei zu berechnen.
Alle von TOP STYLE genannten Termine sind abgehende Versandtermine.
Für die Lieferzeiten der beauftragten
Paketdienste/Speditionen ist TOP STYLE nicht verantwortlich. Evtl.
notwendige Mehrkosten für Expressversand gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Die genannten Liefertermine gelten ab Auftragsklarheit,
d.h., wenn alle Unterlagen bzw. Dateien, die für die Veredelung
notwendig sind, bei uns eingetroffen und verwendbar sind sowie anstehende
Zahlungen bei uns eingegangen sind.
2. Veredelung
Auf helle Textilien wird mit max. 22er Raster gedruckt, spezielle
Rasterdrucke mit max. 18er Raster mit hochdeckenden Farben auf dunkle
Textilien sind problemlos möglich. Andere Drucktechniken (wie
z.B. hochauflösende Transfers) sowie den Druck auf Jacken und
Caps bieten wir Ihnen gerne auf Anfrage an. Der Druck auf dunkle
Textilien erfordert immer einen weißen Unterdruck. Die Druckkosten
erhöhen sich dadurch um jeweils eine zusätzliche Farbe,
einen Film und ein Sieb. Stickkosten können wir Ihnen nur nach
Vorlage des Motivs (per Mail als jpg Datei mit Angabe der Farben
und Größe ausreichend) anbieten.
3. Druckvorlagen
Die angegebenen Filmkosten beziehen sich auf reprofähige Vorlagen.
Wir behalten uns vor, unzureichende Vorlagen kostenpflichtig nachzubearbeiten.
Filme für dunkle Textilien (Druck mit weißem Unterdruck)
müssen unsere Drucker erstellen. Sämtliche Kosten sind
nur anteilige Kosten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Filme
besteht nicht. Um eine problemlose Auftragsabwicklung zu gewährleisten,
sollte zu jeder Datei der jeweilige Postscript Zeichensatz beigelegt
werden oder aber die jeweiligen Schriften in Zeichenwege (Kurven/Pfade)
umgewandelt sein. Als Druckvorlagen können dienen: gebrauchsfertige
Siebdruckfilme (Ausnahme: dunkle Textilien) positiv, seitenrichtig,
farbgetrennt, passergenau, nicht lichtdurchlässig, ohne (Überzeichnung)
Farbausdrucke (Chromaline) oder Dias (besonders bei Rastermotiven)
reproduzierbare Schwarzweiß-Vorlagen (nur bei Strichmotiven,
keine Faxvorlagen oder textile Muster)
Datenträger nach Absprache in gängigen Programmen.
Folgende Dateien können wir verwenden:
Vektordateien: .fh8, .eps, .ai, .cdr, .cmx; Pixeldateien: .psd,
.bmp, .tif, .pds, .jpg, .gif, .eps, .pcx.
Farbangaben müssen im HKS oder Pantone (Textil) Farbsystem
erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die Datenübertragung per ISDN eine
bessere Qualität gewährleistet als per E-Mail. Die ISDN-Nummer
erhalten Sie auf Anfrage.
4. Patente und Warenzeichen
Der Kunde ist für das Copyright aller eingereichten Zeichnungen,
Spezifikationen, Wörter, Symbolen und sonstigen Angaben zum
Veredelungsauftrag alleinverantwortlich und stellt TOP STYLE von
allen Ansprüchen von dritter Stelle frei.
5. Produktions Ausfallmuster
Bei jeder Veredelung wird grundsätzlich ein kostenpflichtiges
Produktionsmuster angefertigt. Ein vom Kunden eingereichtes Mustertextil
gilt ausdrücklich nicht als Produktionsmuster. Verzichtet der
Kunde auf das Produktionsmuster, übernimmt TOP STYLE keine
Haftung für Veredelungsfehler. Reklamationen bezüglich
Veredelungsfarben und Fehlern sind in diesem Fall gänzlich
ausgeschlossen. Die Freigabe des Produktionsmusters muß schriftlich
erfolgen. Soweit die unveränderte Freigabe bei Veredelung durch
Druck innerhalb von zwei Tagen nach Erstellung des Musters erfolgt,
fallen die Siebkosten nicht erneut an. Die Auftragsklarheit besteht
ausdrücklich erst nach Freigabe des Produktionsmusters.
6. Warenkontrolle und Reklamation
Farbabweichungen von bis zu 10% Stick und Druckstandsabweichungen
von bis zu 2 cm sind kein Reklamationsgrund. Reklamationen müssen
innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht
werden. Sie können nur bearbeitet werden, wenn uns die komplette
Menge zur Vorlage in die Produktion frachtfrei zur Verfügung
gestellt wird. Unfreie Sendungen werden grundsätzlich nicht
angenommen. Reklamationen können von TOP STYLE nur positiv
beschieden werden, wenn die beauftragte Stickerei/Druckerei die
Reklamation anerkennt. Jede Haftung für Fehler, die durch Druckunterlagen
des Kunden bedingt sind, wird gänzlich ausgeschlossen. Wir
beauftragen die Stickerei/Druckerei in Ihrem Namen und auf Ihr eigenes
Risiko. Direkte Ansprüche gegen TOP STYLE sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Durch unser großes Stick und Druckvolumen
sind wir in den meisten Fällen allerdings in der Lage, berechtigte
Kundenreklamationen bei unseren Stickern/Druckern durchzusetzen.
Fehlmengen oder Mängel bis zu 5% der Gesamtmenge sind vom Kunden
zu akzeptieren und kein Reklamationsgrund für die Gesamtmenge.
Außer diesen Hinweisen gelten ausschließlich unsere
Regelungen in der jeweils gültigen Preisliste und unseren ausführlichen
Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Kundeneigenen Auftrags- und Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
Diese werden nicht zur Vertragsgrundlage, es sei denn, sie werden
von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
Stand 05.2004
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